In seiner letzten Sitzung in dieser Wahlperiode hat der Kreistag endlich die Vergabe zur Aufstellung eines „Masterplans für den Radverkehr MK“ beschlossen.
Nachdem viele Initiativen unserer Fraktion zur Mobilitätsplanung in der Vergangenheit mit dem Hinweis abgelehnt wurden, dass der Märkische Kreis aufgrund seiner Topografie nicht für den Radverkehr geeignet sei und der ÖPNV eher ausgedünnt als ausgeweitet wurde, hat offensichtlich ein Umdenken in der Verwaltung stattgefunden.
Im Masterplan Radverkehr soll nun aufgeführt werden, wie dem Rad im Alltagsverkehr mehr und sicherer Raum verschafft werden kann.

Renate Oehmke
Renate Oehmke, Fraktionsvorsitzende: “Wir begrüßen die Aufstellung eines Masterplans Radverkehr ausdrücklich. Anschließend wird es darum gehen, auch die finanziellen Mittel im Haushalt des Märkischen Kreises sowie der Städte und Gemeinden für den Ausbau zur Verfügung zu stellen. Ich hoffe, dass die Politik den nächsten Schritt auch mitgehen wird.“

Marcus Tillmann
Marcus Tillmann, verkehrspolitischer Sprecher der Fraktion: “Zur Mobilitätsplanung gehört aber auch eine bessere Anbindung an den Bus- und Bahnverkehr, sowie die Möglichkeit der Mitnahme von Fahrrädern im ÖPNV. Wir hoffen, dass die Beschäftigung um den alltagstauglichen Radverkehr auch diese Diskussionen wieder anstoßen wird.“
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2. Der Märkische Kreis wird deshalb eine interkommunale Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden anregen und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisangehörigen Städte und Gemeinden hierzu einladen. Er ist bereit, in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Koordinierungs-, Bündelungs- und Controlling-Funktion zu übernehmen. Der genaue Inhalt und die Aufgabenverteilung in einer künftigen interkommunalen Zusammenarbeit soll zwischen den Beteiligten abgestimmt und verbindlich geregelt werden. Die Möglichkeit der Förderung einer solchen institutionalisierten Kooperation im Rahmen des Programms zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit (Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, 301 – 43.02.05/04) ist zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die in diesem Rahmen grundsätzlich förderfähigen Personalkosten.
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