Geschäftsordnung

§ 1 Zusammentreten

  1. Die Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkischer Kreis wird vom Kreisvorstand einberufen und geleitet.
  2. Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder persönlich einzutragen haben.
  3. Die Dauer der Sitzung soll drei Stunden nicht überschreiten.
  4. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.

§ 2 Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung wird vom Kreisvorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und der schriftlich vorliegenden Anträge aufgestellt.
  2. Die Tagesordnung soll mindestens die Punkte enthalten:
    • Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
    • Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung
    • Verabschiedung der Tagesordnung
    • Bericht des Vorstands, der Fraktion und der Delegierten
    • Verschiedenes

    Bei dem Punkt „Verschiedenes“ kann kein Beschluss gefasst werden. Er dient ausschließlich dem Informationsaustausch.

  3. Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Die Versammlung kann auf Antrag eines anwesenden Mitglieds die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen. Ein entsprechender Antrag hat unter dem TOP „Verabschiedung der Tagesordnung“ zu erfolgen.

§ 3 Beschlussfähigkeit

  1. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 7 der Satzung. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Ist die Versammlung beschlussfähig, so kann die Beschlussunfähigkeit nur noch nach einer Abstimmung festgestellt werden. Dazu bedarf es des Antrags eines anwesenden Mitglieds.
  2. Wird zu Beginn der Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so schließt die Versammlungsleitung die Sitzung. Daraufhin ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen.
  3. Wird die Beschlussunfähigkeit nach Eintritt in die Tagesordnung festgestellt, so sind die nicht behandelten Punkte der nächsten Versammlung erneut vorzulegen.

§ 4 Redeliste

  1. Es wird eine Redeliste geführt, bei der unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen ist. Die Redezeit kann von der Versammlungsleitung begrenzt werden.
  2. Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst das Wort zur Antragsbegründung. Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.

§ 5 Anträge

  1. Zur Sache antragsberechtigt ist jedes Mitglied und die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mark, sowie die Organe der zum Kreisverband gehörenden Ortsverbände. Anträge sollen begründet werden und so gefasst sein, dass mit „dafür (ja)“ oder „dagegen (nein)“ abgestimmt werden kann.
    Finanzanträge können nur dann behandelt werden, wenn sie schriftlich vorliegen und mit der Einladung verschickt wurden.
  2. Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mark. Anträge zur Geschäftsordnung sind sofort zu behandeln.
    1. Anträge zur Geschäftsordnung umfassen:
      • Übergang zur Tagesordnung
      • Schluss der Debatte oder der Redeliste
      • Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage
      • Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes
      • Verweisung an ein anderes Organ des KV
      • Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
      • Änderung der Redezeit
      • geheime oder namentliche Abstimmung
    2. Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Abgestimmt wird, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat. Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so ist er angenommen. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nicht während einer laufenden Abstimmung gestellt werden.
    3. Einem Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung muss ohne Gegenrede stattgegeben werden. Dabei geht die geheime der namentlichen Abstimmung vor.

§ 6 Beschlussfassung

  1. Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem sie die zur Abstimmung stehende Frage stellt. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenüber gestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.

§ 7 Wahlen

Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.

§ 8 Protokoll

  1. Über jede Sitzung ist ein Protokoll durch den Kreisvorstand anzufertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:
    1. Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung,
    2. die Anwesenheitsliste und die schriftlichen Anträge als Anhang,
    3. die gestellten Anträge im Wortlaut sofern nicht im Anhang und deren Abstimmungsergebnisse,
    4. bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder.
  2. Das Protokoll wird ohne Anhang den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung verabschiedet.

§ 9 Vorstand

  1. Der Kreisvorstand ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Geschäfte des KV Mark werden vom Kreisvorstand getätigt.
  2. Der Kreisvorstand veranstaltet inhaltliche Versammlungen. Diese werden in der Regel in Verbindung mit Mitgliederversammlungen und nach Möglichkeit in Abstimmung mit einem Ortsverband durchgeführt.

Beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 11. November 2002,
geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 27. März 2003,
geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 06. Juni 2020