SATZUNG KREISVERBAND MÄRKISCHER KREIS

Schreibweise des Parteinamens

Entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden auch in der Kreisverbandssatzung der Parteiname und die Schreibweisen in Großbuchstaben vereinheitlicht.

Demnach heißt es:
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
DIE GRÜNEN (sofern erforderlich)
GRÜNE
GRÜNE JUGEND

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Kreisverband Märkischer Kreis. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkischer Kreis ist Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
  2. Der Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes erstreckt sich auf das Gebiet des Märkischen Kreises.

§ 2 Mitgliedschaft

  1.  Mitglied kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innen-Vereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft
  2. Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkischer Kreis gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Ortsvorstand. Ist kein Ortsverband vorhanden, entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand des Ortsverbandes, ersatzweise des Kreisverbandes. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
  5. Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann ein Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz nicht in diesem Ort hat.
  6. Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
  7. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
  2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
  3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
  4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
  5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungs-gemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
  2. Seinen Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu entrichten.
  3. Wir stellen außerdem fest:
    Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreistag des Märkischen Kreises leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 4 GRÜNE JUGEND (wenn vorhanden)

  1. Die GRÜNE JUGEND Märkischer Kreis ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkischer Kreis. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.
  2. Die GRÜNE JUGEND Märkischer Kreis hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
  3. Rechenschaftsbericht.
    Für die GRÜNE JUGEND Märkischer Kreis als Teilorganisation gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Parteiengesetzes. Es muss sichergestellt werden, dass ein Rechenschaftsbericht gemäß Parteiengesetz für die GRÜNE JUGEND Märkischer Kreis erstellt und im Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes ausgewiesen wird. Alternativ können die Geschäftsvorfälle der GRÜNEN JUGEND Märkischer Kreis über die Konten des Kreisverbandes Märkischer Kreis abgewickelt werden und im Rahmen der Buchhaltung des Kreisverbandes erfasst werden.
  4. Zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit.
    Sofern die GRÜNE JUGEND des Kreisverbandes Märkischer Kreis zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit erhält, ist dieses im Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teil-oder eine Nebenorganisation handelt.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des geschäfts-führenden Vorstands, anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Kreisverbandes ordnungsgemäß eingeladen worden sind.
  3. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, der Vorstand tagt parteiöffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.
  4. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Der Vorstand versendet die Einladung 3 Wochen vorher in der Regel per E-Mail und auf Wunsch per Post unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7 Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
    Auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern oder 2 Ortsverbänden muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.
    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung, Programme sowie Wahlprogramme.
    Die Mitgliederversammlung wählt die Bewerber*innen für die Kommunalwahlen.
    Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 7 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter.
    Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
    Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

§ 7 Die Jahreshauptversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung in Form einer Jahreshauptversammlung (JHV) statt. Die JHV befasst sich mit den unter (2) bis (5) genannten Aufgaben. Sie wird vom Kreisvorstand 3 Wochen vorher in der Regel per E-Mail und auf Wunsch per Post unter der Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Jahreshauptversammlung beschließt den Haushalt, wählt den Kreisvorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen und die Delegierten für den Bezirksrat, den Landesparteirat (LPR), den Landesfinanzrat (LFR), die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) sowie die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) in geheimer Wahl.
  3. Delegierte zu den LDK, BDK und dem Bezirksrat werden für die Dauer von 1 Jahr, Delegierte zum LFR, LPR und Finanzrat für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Ausnahme bilden Wahlparteitage, zu denen gesonderte Delegiertenwahlen erfolgen. Der Kreisvorstand und die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abwählen.
  4. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Kreisvorstands.

§ 8 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    Zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau, die/der Kassierer*in sowie weitere zwei Mitglieder
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören die jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher der Ortsverbände des Kreisverbandes Märkischer Kreis mit beratender Stimme an.
  3. Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Kreisverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Kreisverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  4. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Die Ortskassierer*innen-Konferenz

  1. Die Ortskassierer*innen-Konferenz berät den Kreisverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist sie zuständig für:
    • Grundsätze der Finanzorganisation und
    • die Beratung des Haushaltes des Kreisverbandes Märkischer Kreis.
  2. Die Ortskassierer*innen-Konferenz tagt mindestens einmal jährlich.
  3. Die Sitzungen werden durch den/die Kreiskassierer*in mit einer Frist von 14 Tagen, einem Vorschlag zur Tagesordnung und Beratungsunterlagen einberufen. Die Aussendung der vorliegenden Anträge kann auf dem elektronischen Weg erfolgen.
  4. Auf Antrag eines Organs des Kreisverbandes oder von zwei Ortskassierer*innen ist eine Sitzung unverzüglich einzuberufen.
  5. Stimmberechtigte Mitglieder der Ortskassierer*innen-Konferenz sind die Kassierer*innen der Ortsverbände im Kreisverband Märkischer Kreis

§ 10 Mindestparität

  1. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Mehrheit der Frauen der Wahlversammlung hat diesbezüglich ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.
  2. Alle auf Kreiseben zu besetzenden Gremien und Organe sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Sollten zu wenige Frauen kandidieren oder gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Mehrheit der Frauen der Mitgliederversammlung hat diesbezüglich ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Das Vetorecht kann nur einmal wahrgenommen werden.

§ 11 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom geschäftsführenden Vorstand, von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 12 Satzungsbestandteile und –änderungen

  1. Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
      • Finanzordnung
      • Schiedsgerichtsordnung
      • Wenn der Kreisverband keine Finanzordnung / Schiedsgerichtsordnung hat, so gilt die Finanzordnung / die Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes.
  2. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 14 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.

Beschlossen durch Mitgliederversammlung am 29.03.2017
Namensanpassung durch die Mitgliederversammlung am 27.09.2019