Beitrags- und Kassenordnungen

I. Beitragsordnung

§ 1 Mitgliedsbeiträge

  1. Wer Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Märkischer Kreis ist, soll einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1% seines monatlichen Nettoeinkommens entrichten.
    Für Schüler*innen, Auszubildende und Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen beträgt der Mindestbeitrag 5,00 Euro1.
  2. Der Kreisvorstand ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten Ausnahmen zuzulassen (Sozialklausel).

§ 2 Sonderbeiträge

Kommunale Mandatsträger*innen sollen einen Teil ihrer aus ihrer Mandatstätigkeit resultierenden Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spenden. Die genaue Höhe der Sonderbeiträge regeln die Fraktionen selbst.

II. Kostenordnung

§ 1  Kostenerstattung

  1. Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben, die sie von einem dazu berechtigten Organ oder Gremium des Kreisverbands erhalten haben.
  2. Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeiträge für Reisekosten.
  3. Inlandsflüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen.
  4. Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden Tätigkeit stehen.
  5. Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenordnung erfasst sind oder deren Einzelbelege abhanden gekommen sind, können nur im Wege einer Ausnahmeregelung durch einen Vorstandsbeschluss erstattet werden.
  6. Erstattungsanträge müssen zeitnah, spätestens jedoch quartalsmäßig gestellt werden. Sie müssen bis spätestens 15. Januar des Folgejahres gestellt werden.

§ 2 Antragsform

Für den Antrag auf Erstattung von Reisekosten soll der einheitliche Vordruck des Landesverbands verwendet werden.

III. Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen

§ 1 Definition und Anwendungsbereich

Zuschüsse sind Geldleistungen oder Leistungen in Geldes Wert von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mark, die auf Beschluss Personen, Initiativen oder Vereinen für ein bestimmtes Projekt zufließen.

§ 2 Vergabe von Zuschüssen

  1. Zuschüssen können gewährt werden, wenn
    1. das Projekt im programmatischen Bereich von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN liegt,
    2. der gestellte Antrag eine Kostenaufstellung aufweist,
    3. dem Antrag eine Beschreibung der Projektträger*in und des Projekts beiliegt.
  2. Zuschüsse bis zu einer Höhe von 250.- Euro werden vom Kreisvorstand im Rahmen des Haushaltsplans vergeben. Ansonsten bedürfen Zuschüsse der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

IV. Kassenordnung

§ 1 Finanzwesen

  1. Die Kassen- und Bankgeschäfte des KV Mark werden durch die/den Kreiskassierer*in getätigt. Zahlungsanweisungen werden von ihr/ihm gezeichnet. Über eine Zeichnungsberechtigung im Verhinderungsfalle entscheidet der Kreisvorstand.
  2. Haushalts- und Buchführung obliegen der/dem Kreiskassierer*in.
    Sie/er hat quartalsmäßig dem Kreisvorstand eine Übersicht über die aktuelle Finanzsituation zu geben.
  3. Der Kreisvorstand entwirft den Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung. Über die Annahme des Haushaltsplans entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die/der Kreiskassierer*in ist in Finanzfragen den Organen des Kreisverbands jederzeit auskunftspflichtig.

§ 2 Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfer*innen sind jederzeit berechtigt, die Kassenführung, die Belegführung und die Haushaltsführung zu überprüfen.
  2. Eine Überprüfung muss einmal jährlich erfolgen, darüber hinaus im Vorfeld der Entlastung des Kreisvorstands.
  3. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte nach eigenem Ermessen.

Beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 11. November 2002, geändert durch die Kreismitgliederversammlungen am 27. März 2003 und am 21. Januar 2010, sowie am 03. November 2022.

 

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1 laut Beschloss der KMV vom 03.09.2022 wurde der Mindestbeitrag ab Januar 2023 auf 5,00 € erhöht